Bei unse­ren Vor­trä­gen über elek­tro­ni­sche Doku­men­ten­ver­wal­tung und bei der Ein­rich­tung von isi­docs kom­men eini­ge Fra­gen in gro­ßer Regel­mä­ßig­keit. Wir nen­nen das “Die 6 Mythen über die GoBD”, und im fiol­gen­den wol­len wir die mal ent­zau­bern. (Alle Zita­te sind aus dem offi­zi­el­len Leit­fa­den des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Finan­zen zur GoBD). Die Zah­len vor den Absät­zen ver­wei­sen auf die ori­gi­na­len Absatz­num­mern in die­sem Dokument…

Mythos 1: Nur Papier­do­ku­men­te sind Originale

Stimmt nicht. Im Gegen­teil. Papier­do­ku­men­te dür­fen Sie scan­nen, elek­to­ni­sche aber nicht aus­dru­cken zur Aufbewahrung.

118  Die nach außer­steu­er­li­chen und steu­er­li­chen Vor­schrif­ten auf­zeich­nungs­pflich­ti­gen und nach § 147 Absatz 1 AO auf­be­wah­rungs­pflich­ti­gen Unter­la­gen kön­nen nach § 147 Absatz 2 AO bis auf weni­ge Aus­nah­men auch als Wie­der­ga­be auf einem Bild­trä­ger oder auf ande­ren Daten­trä­gern auf­be­wahrt wer­den, wenn dies den GoB ent­spricht und sicher­ge­stellt ist, dass die Wie­der­ga­be oder die Daten
- mit den emp­fan­ge­nen Han­dels- oder Geschäfts­brie­fen und den Buchungs­be­le­gen bild­lich und mit den ande­ren Unter­la­gen inhalt­lich über­ein­stim­men, wenn sie les­bar gemacht wer­den,
- wäh­rend der Dau­er der Auf­be­wah­rungs­frist jeder­zeit ver­füg­bar sind, unver­züg­lich les­bar gemacht und maschi­nell aus­ge­wer­tet wer­den kön­nen. 
119  Sind auf­zeich­nungs- und auf­be­wah­rungs­pflich­ti­ge Daten, Daten­sät­ze, elek­tro­ni­sche
Doku­men­te und elek­tro­ni­sche Unter­la­gen im Unter­neh­men ent­stan­den oder dort ein- gegan­gen, sind sie auch in die­ser Form auf­zu­be­wah­ren und dür­fen vor Ablauf der Auf­be­wah­rungs­frist nicht gelöscht wer­den. Sie dür­fen daher nicht mehr aus­schließ­lich in aus­ge­druck­ter Form auf­be­wahrt wer­den und müs­sen für die Dau­er der Auf­be­wah­rungs­frist unver­än­der­bar erhal­ten blei­ben (z. B. per E‑Mail ein­ge­gan­ge­ne Rech­nung im PDF-For­mat oder bild­lich erfass­te Papierbelege)

Mythos 2: Das Papier­do­ku­ment muss auf­be­wahrt werden

Ganz falsch. Wenn man es genau nimmt, muss das gescann­te Doku­ment NACH dem Scan­nen ver­nich­tet wer­den, oder bes­ser — der wei­te­ren Ver­ar­bei­tung ent­zo­gen wer­den”was natür­lich nicht gilt für Urkun­den, etc., die wei­ter im Ori­gi­nal vor­lie­gen müssen.

139 Im Anschluss an den Erfas­sungs­vor­gang (sie­he Rz. 130) darf die wei­te­re Bear­bei­tung nur mit dem elek­tro­ni­schen Doku­ment erfol­gen. Die Papier­be­le­ge sind dem wei­te­ren Bear­bei­tungs­gang zu ent­zie­hen, damit auf die­sen kei­ne Bemer­kun­gen, Ergän­zun­gen usw. ver­merkt wer­den kön­nen, die auf dem elek­tro­ni­schen Doku­ment nicht ent­hal­ten sind. Sofern aus orga­ni­sa­to­ri­schen Grün­den nach dem Erfas­sungs­vor­gang eine wei­te­re Vor­gangs­be­ar­bei­tung des Papier­be­le­ges erfolgt, muss nach Abschluss der Bear­bei­tung der bear­bei­te­te Papier­be­leg erneut erfasst und ein Bezug zur ers­ten elek­tro­ni­schen Fas­sung des Doku­ments her­ge­stellt wer­den (gemein­sa­mer Index). 

140 Nach der bild­li­chen Erfas­sung im Sin­ne der Rz. 130 dür­fen Papier­do­ku­men­te ver­nich­tet wer­den, soweit sie nicht nach außer­steu­er­li­chen oder steu­er­li­chen Vor­schrif­ten im Ori­gi­nal auf­zu­be­wah­ren sind. Der Steu­er­pflich­ti­ge muss ent­schei­den, ob Doku­men­te, deren Beweis­kraft bei der Auf­be­wah­rung in elek­tro­ni­scher Form nicht erhal­ten bleibt, zusätz­lich in der Ori­gi­nal­form auf­be­wahrt wer­den sollen. 

Mythos 3: Man braucht ein Zer­ti­fi­kat um Papier­do­ku­men­te zu vernichten! 

Nein, braucht man nicht. Im Gegen­teil: kei­ne Soft­ware wird vom BMFI tes­tiert, d.h. für gut befun­den! Ihre ein­ge­setz­te Soft­ware muss ledig­lich den Anfor­de­ru­nen der GoBD gerecht werden.

179: Die Viel­zahl und unter­schied­li­che Aus­ge­stal­tung und Kom­bi­na­ti­on der DV-Sys­te­me für die Erfül­lung außer­steu­er­li­cher oder steu­er­li­cher Auf­zeich­nungs- und Auf­be­wah- rungs­pflich­ten las­sen kei­ne all­ge­mein gül­ti­gen Aus­sa­gen der Finanz­be­hör­de zur Kon­for­mi­tät der ver­wen­de­ten oder geplan­ten Hard- und Soft­ware zu. Dies gilt umso mehr, als wei­te­re Kri­te­ri­en (z. B. Release­wech­sel, Updates, die Ver­ga­be von Zugriffs- rech­ten oder Para­me­tri­sie­run­gen, die Voll­stän­dig­keit und Rich­tig­keit der ein­ge­ge­be­nen Daten) erheb­li­chen Ein­fluss auf die Ord­nungs­mä­ßig­keit eines DV-Sys­tems und damit auf Bücher und die sonst erfor­der­li­chen Auf­zeich­nun­gen haben kön­nen.

180  Posi­tiv­testa­te zur Ord­nungs­mä­ßig­keit der Buch­füh­rung — und damit zur Ord­nungs- mäßig­keit DV-gestütz­ter Buch­füh­rungs­sys­te­me — wer­den weder im Rah­men einer steu­er­li­chen Außen­prü­fung noch im Rah­men einer ver­bind­li­chen Aus­kunft erteilt.

181  „Zer­ti­fi­ka­te“ oder „Testa­te“ Drit­ter kön­nen bei der Aus­wahl eines Soft­ware­pro­duk­tes dem Unter­neh­men als Ent­schei­dungs­kri­te­ri­um die­nen, ent­fal­ten jedoch aus den in Rz. 179 genann­ten Grün­den gegen­über der Finanz­be­hör­de kei­ne Bindungswirkung. 

Mythos 4: Man braucht eine elek­tro­ni­sche Signatur!

Vor län­ge­rer Zeit abge­schafft, um die Ver­wal­tung zu ver­ein­fa­chen.

138: Für Besteue­rungs­zwe­cke ist eine elek­tro­ni­sche Signa­tur oder ein Zeit­stem­pel nicht erforderlich. 

Mythos 5: Mit Zer­ti­fi­ka­ten oder Aus­la­ge­rung bin ich auf der siche­ren Seite! 

Nein, lei­der nicht. In Deutsch­land ist jeder Steu­er­pflich­ti­ge selbst für das Vor­han­den­sein der Bele­ge und deren Rich­tig­keit ver­ant­wort­lich. Wenn Sie alle Bele­ge immer brav dem Steu­er­be­ra­ter geben, und der setzt sich in die Kari­bik ab — Ihr Problem.

21: Für die Ord­nungs­mä­ßig­keit elek­tro­ni­scher Bücher und sonst erfor­der­li­cher elek­tro­ni­scher Auf­zeich­nun­gen im Sin­ne der Rzn. 3 bis 5, ein­schließ­lich der ein­ge­setz­ten Ver­fah­ren, ist allein der Steu­er­pflich­ti­ge ver­ant­wort­lich. Dies gilt auch bei einer teil­wei­sen oder voll­stän­di­gen orga­ni­sa­to­ri­schen und tech­ni­schen Aus­la­ge­rung von Buch­füh­rungs- und Auf­zeich­nungs­auf­ga­ben auf Drit­te (z. B. Steu­er­be­ra­ter oder Rechenzentrum). 

Mythos 6: Der Prü­fer kann das Papier­do­ku­ment verlangen 

Nein, wenn ihm ein Zugang auf die Daten ermög­licht wird. Dazu muss Ihre Soft­ware lau­fen und auf neu­es­tem Stand sein.

156 Wer auf­zu­be­wah­ren­de Unter­la­gen in der Form einer Wie­der­ga­be auf einem Bild­trä­ger oder auf ande­ren Daten­trä­gern vor­legt, ist nach § 147 Absatz 5 AO ver­pflich­tet, auf sei­ne Kos­ten die­je­ni­gen Hilfs­mit­tel zur Ver­fü­gung zu stel­len, die erfor­der­lich sind, um die Unter­la­gen les­bar zu machen. Auf Ver­lan­gen der Finanz­be­hör­de hat der Steu­er­pflich­ti­ge auf sei­ne Kos­ten die Unter­la­gen unver­züg­lich ganz oder teil­wei­se aus­zu­dru­cken oder ohne Hilfs­mit­tel les­ba­re Repro­duk­tio­nen bei­zu­brin­gen. 
157  Der Steu­er­pflich­ti­ge muss durch Erfas­sen im Sin­ne der Rz. 130 digi­ta­li­sier­te Unter­la­gen über sein DV-Sys­tem per Bild­schirm les­bar machen. Ein Aus­druck auf Papier ist nicht aus­rei­chend. Die elek­tro­ni­schen Doku­men­te müs­sen für die Dau­er der Auf­be­wah­rungs­frist jeder­zeit les­bar sein (BFH-Beschluss vom 26. Sep­tem­ber 2007, BStBl II 2008 S. 415). 

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