Das ist im Prinzip ganz einfach, der Gesetzgeber nennt es “Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)”.
Das Ganze ist ein erstaunlich lesbares Pamphlet des Bundesministeriums für Finanzen, zu finden hier.
Es legt fest, wie alle das Steuerrecht betreffenden Unterlagen geführt und aufbewahrt werden sollen.
Es sagt aus, dass die klassischen Buchhaltungsprinzipien einzuhalten sind, also z.B. “keine Buchung ohne Beleg”.
In dieser neuen Version hinzugekommen sind Anleitungen, was das elektronische Dokumentenmanagement angeht. Der Tenor des Dokumentes geht dahin, dass dem elektronischen Dokument Vorrang vor den beleghaften Vorgängen eingeräumt wird, so darf z.B. ein Papierdokument gescannt werden, ein elektronisches Dokument darf aber nicht gedruckt und aufbewahrt werden.
Das Bundesministeriums für Finanzen gibt uns dafür eine generelle Anleitung an die Hand:
“Technische Vorgaben oder Standards (z. B. zu Archivierungsmedien oder Kryptogra- fieverfahren) können angesichts der rasch fortschreitenden Entwicklung und der eben- falls notwendigen Betrachtung des organisatorischen Umfelds nicht festgelegt werden. Im Zweifel ist über einen Analogieschluss festzustellen, ob die Ordnungsvorschriften eingehalten wurden, z. B. bei einem Vergleich zwischen handschriftlich geführten Handelsbüchern und Unterlagen in Papierform, die in einem verschlossenen Schrank aufbewahrt werden, einerseits und elektronischen Handelsbüchern und Unterlagen, die mit einem elektronischen Zugriffsschutz gespeichert werden, andererseits.”
Bundesministeriums für Finanzen, Dokument 2019/0962810
Das wird im weiteren Verlauf noch etwas weiter ausgeführt, mündet aber in den drei für uns wichtigen Kernaussagen:
- Alle elektronischen Dokumente müssen unveränderbar abgespeichert werde. Das löst isisdocs darüber, dass alle eingelesenen PDF — Dokumente mit einem internen Schlüssel verschlüsselt werden.
- Diese Dokumente müssen jederzeit sichtbar gemacht werden können und
- Es muss nachvollziehbar sein, wie die Dokumente behandelt worden sind. Dazu verlangt der Gesetzgeber eine Verfahrensdokumentation, wo jeder Steuerpflichtige genau aufführt, wie zu welchem Zeitpunkt alle eingehenden Dokumente behandelt werden. Alle Aktionen innerhalb von isidocs werden protokolliert.